Wasserordnung der Wasserversorgungs-Genossenschaft Söchtenau e. G.
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Wasserversorgungs-Genossenschaft Söchtenau unterhält als Eigenbetrieb eine Wasserversorgungsanlage für das Gebiet Söchtenau und die Orte Haid, Hayng, Unterthal, Heumühl, Schürfmühl, Furtmühl, Esbaum, Berg, Straß, Aschau, Wilperting, Lampersberg, Rins, Spöck, Stucksdorf, Stetten, Dingbuch der Gemeinde Söchtenau; die Orte Mühldorf, Egg und Brüningsau der Gemeinde Halfing sowie die Orte Straßkirchen, Hölking, Rackerting, Reipersberg, Entmoos, Forst und Wall der Gemeinde Vogtareuth.
§ 1 Allgemeines
- Diese Wasserordnung regelt die Rechte und Pflichten sowohl der Genossenschaft als auch ihrer Wasserabnehmer, sie ist also für alle Wasserabnehmer in gleicher Weise verbindlich.
§ 2 Aufgaben und Zweck
- Die Genossenschaft betreibt ein Wasserwerk zu dem Zweck, die Wasseranschließer mit Trink- und Gebrauchswasser und die Gesamtheit mit Wasser für öffentliche Zwecke zu versorgen.
- Das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und den Abnehmern ist privatrechtlich.
§ 3 Anschluß
- Jeder Eigentümer eines im Genossenschaftsbereich liegenden Grundstückes ist berechtigt, sich um den Anschluß seines Grundstückes an die genossenschaftliche Wasserleitung und die Belieferung mit Trink- und Gebrauchswasser und die Gesamtheit mit Wasser für öffentliche Zwecke zu versorgen.
- Mit der Einreichung des Anschlußantrages gemäß § 31 dieser Wasserordnung erkennt der Antragsteller die Bedingungen dieser Wasserordnung an. (§ 32 der Wasserordnung). Durch den Abschluß des Versorgungsvertrages wird das Wasserversorgungsverhältnis nach den Bestimmungen dieser Wasserordnung begründet.
§ 4 Beschränkung des Anschlußrechts
- Die Genossenschaft kann den Anschluß versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Abnehmer die Mehrkosten für den Anschluß übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
- Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, so ist jedes Gebäude an die genossenschaftliche Wasserleitung einzeln anzuschließen.
§ 5 Ablehnung des Anschlusses und der Belieferung
Der Anschluß an die Wasserversorgung oder die Belieferung mit Wasser kann von der Genossenschaft unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ganz oder teilweise abgelehnt werden, es sei denn, daß aus gesundheitspolizeilichen Gründen ein Anschluß oder die Belieferung notwendig ist.
§ 6 Begriffsbestimmung
- Abnehmer im Sinne dieser Wasserordnung ist der Grundstückseigentümer oder derjenige, der den Anschluß an die genossenschaftliche Wasserleitung beantragt hat und auf dessen Kosten die Versorgung erfolgt.
- Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte Nießbraucher sowie andere in ähnlicher Weise zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte gleich.
- Bei Miteigentümern gilt jeder als Abnehmer und haftet als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten aus der Benutzung der genossenschaftlichen Wasserleitung. Miteigentümer müssen der Genossenschaft einen gemeinsamen Vertreter benennen, an den alle Mitteilungen rechtswirksam gemacht werden können. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.5.1951 (BGBi.S. 175).
- Als Grundstück gilt jeder räumlich zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
II. Haupt-, Hausanschluß- und Verbrauchleitungen, sowie Meßeinrichtungen
§ 7 Hauptleitung
Hauptleitungen sind die Hauptversorgungsleitungen mit Ausnahme der Hausanschlußleitungen.
§ 8 Bau der Hauptleitung
- Die Hauptleitungen werden nach Möglichkeit in öffentlichen Verkehrsgrund gelegt. Die Benutzung von Privatgrundstücken hat jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die genossenschaftliche Wasserleitung angeschlossen ist oder im Falle der Bebauung angeschlossen werden soll, zu dulden. Die Genossenschaft ist verpflichtet, durch den Bau verursachte Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen. Im übrigen gilt § 45.
- Auf Privatgrund verlegte Hauptleitungen bleiben Eigentum der Genossenschaft.
§ 9 Kosten der Hauptleitung
- Bau, Betrieb und Unterhalt der Hauptleitung obliegen der Genossenschaft.
§ 10 Begriff der Hausanschlußleitung
Die Hausanschlußleitung ist die Verbindung der Hauptleitung mit der Verbrauchsleitung eines Grundstückes. Sie umfaßt die Leitung von der Hauptleitung einschließlich des Abzweiges bis zur Meßeinrichtung.
§ 11 Herstellung der Hausanschlußleitung
- Eine Hausanschlußleitung wird auf Antrag des Abnehmers (§ 31) von der Genossenschaft bzw. von deren Beauftragten nach DIN 1988 unter Verwendung normengemäßer Rohre und Zubehörteile errichtet.
- Ort, Art, Nennweite und Zahl der Hausanschlußleitungen werden für ein Grundstück von der Genossenschaft bestimmt. Dabei sind neben den betrieblichen Gesichtspunkten der Genossenschaft auch die Interessen des Abnehmers zu berücksichtigen.
- Soweit Hausanschlußleitungen über Privatgrundstücke geführt werden, sind die Grundstückseigentümer, sofern die Grundstücke an die genossenschaftliche Wasserleitung angeschlossen sind, verpflichtet, die Benutzung ihres Grundstückes unentgeltlich zu dulden. Im übrigen gilt § 45.
§ 12 Baukosten der Hausanschlußleitung
- Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind in der jeweils tatsächlichen Höhe vom Baubewerber zu tragen (Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter).
- Bei Erstellung eines Bauwasseranschlusses hat der Anschließer die zusätzlichen Kosten für Material und Arbeitsaufwand voll zu zahlen.
§ 13 Unterhaltskosten für Hausanschlußleitungen
Der Unterhalt einer Hausanschlußleitung obliegt dem Haueigentümer.
§ 14 Schutz der Hausanschlußleitungen
- Die Hausanschlußleitungen müssen, soweit sie auf Privatgrundstücken verlegt sind, vom Grundstückseigentümer, oder sofern er nicht zugleich Abnehmer ist, von diesem gegen Beschädigung insbesondere gegen Frost, Verunreinigung und Bruch geschützt werden. Die Überbauung einer Hausanschlußleitung ist nicht gestattet.
- Die Schieber der Hausanschlußleitung sind vom Abnehmer außerdem stets gut zugänglich, schnee- und eisfrei zu halten.
- Bei Nichtbeachtung vorstehender Schutzmaßnahmen und dadurch entstandener Kosten, wird der Eigentümer haftbar gemacht.
§ 15 Änderungen bestehender Hausanschlußleitungen
Änderungen an bestehenden Hausanschlußleitungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Genossenschaft ausgeführt werden.
§ 16 Kosten für Änderungen und Reparaturen
- Ist die Änderung oder die Reparatur an einer bestehenden Hausanschlußleitung durch den Abnehmer veranlaßt (z. B. Um- oder Neubau, Verlegung eines Hausanschlusses, Erhöhung des Wasserverbrauches usw.), so hat dieser die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
- In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwendung von Schäden ist die Genossenschaft berechtigt, Reparaturen und Änderungen an einer bestehenden Hausanschlußleitung ohne vorherige Benachrichtigung des Abnehmers durchzuführen.
- Bei Reparaturen, Änderungen oder Erneuerungen von Hausanschlüssen hat der Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen.
§ 17 Meßeinrichtungen
Zur Meßeinrichtung gehört der Wasserzähler ohne Absperrvorrichtung und Prüfeinrichtung.
§ 18 Beschaffung und Einbau der Meßeinrichtungen
- Die Meßeinrichtungen werden von der Genossenschaft beschafft und von dieser bzw. einem Beauftragten der Genossenschaft eingebaut.
- Bauart und Größe der Meßeinrichtungen bestimmt die Genossenschaft.
- Die Meßeinrichtungen sind Eigentum des Abnehmers.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, für den Einbau der Meßeinrichtung kostenlos einen geeigneten Platz (Schacht, Keller, Gang usw.) zur Verfügung zu stellen, der einen ungehinderten Zugang, ungehinderte Montage und Ablesung ermöglicht.
- Der Wasserzähler ist unmittelbar nach der Hauseinführung anzubringen.
§ 19 Schächte für Meßeinrichtungen
Bei unbebauten Grundstücken ist die Meßeinrichtung in einem nach Angabe der Genossenschaft zu erstellenden Schacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen. Dasselbe gilt, wenn im Grundstück kein zur frostsicheren Unterbringung der Meßeinrichtung geeigneter Raum vorhanden ist. Der Abnehmer hat den Schacht, der in seinem Eigentum bleibt, auf eigene Kosten herzustellen und stets zugänglich in gutem baulichen, wasserdichten und frostsicheren Zustand zu erhalten.
§ 20 Unterhaltung und Prüfung der Meßeinrichtungen
- Die von der Genossenschaft eingebauten Zähler werden als richtiggehend betrachtet.
- Der Unterhalt der Meßeinrichtungen obliegt dem Anschließer.
- Die Meßeinrichtungen werden von der Genossenschaft auf Kosten des Anschließers von Zeit zu Zeit überprüft.
- Dem Abnehmer steht es frei, jederzeit eine Prüfung der Meßeinrichtungen durch die Genossenschaft auf seine Kosten schriftlich zu beantragen.
- Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile bindend. Im Falle des Absatzes 4 fallen die entstehenden Prüfungskosten der Genossenschaft zur Last, wenn die festgestellte Abweichung plus oder minus 5 % oder mehr beträgt.
- Ist ein Wasserzähler stehengeblieben oder zeigt er nicht an, wird der Verbrauch, soweit möglich, nach dem Ergebnis der letzten 12 Monate oder durch Vergleich mit dem Verbrauch auf anderen Wirtschaftseinheiten geschätzt. Der nach dem Ergebnis der Prüfung oder Schätzung zuviel oder zuwenig berechnete Wasserverbrauch wird zurück vergütet bzw. nachberechnet und zwar für die Zeit für welche die Auswirkung des Fehlers festgestellt wird, mindestens aber für den der Prüfung entnommenen, (Umgehung des Zählers oder dergl.) schätzt und berechnet die Genossenschaft den Verbrauch für 2 Jahre, wenn die Dauer der widerrechtlichen Entnahme nicht ermittelt werden kann. Als Mindestverbrauch werden aber in jedem Fall 100 Kubikmeter berechnet.
§ 21 Eigentumszähler
- Der Einbau von Zählern hinter der von der Genossenschaft errichteten Meßeinrichtung ist dem Abnehmer gestattet. Beschaffung, Einbau, Unterhalt, Ablesen und die Umlegung der Teilverbräuche bleiben dem Abnehmer überlassen.
- Wenn der Eigentumszähler gegenüber der von der Genossenschaft errichteten Meßeinrichtung andere Werte anzeigt, so steht dem Abnehmer nur das Recht nach § 20 Abs. 4 zu.
§ 22 Begriff der Verbrauchsleitung (Anlage des Abnehmers)
Die Verbrauchsleitung beginnt nach der Meßeinrichtung.
§ 23 Bau und Unterhaltung der Verbrauchsleitung
Die Verbrauchsleitung ist nach DIN 1988 auszuführen und zu unterhalten. Die Verbrauchsleitung muß so beschaffen sein, daß Störungen anderer Abnehmer oder der Betriebseinrichtungen der Wassergenossenschaft (Meßeinrichtungen, Anschluß- und Hauptleitungen) ausgeschlossen sind.
§ 24 Bauantrag für Verbrauchsleitung
Vor Beginn der Installation einer Verbrauchsleitung muß der Abnehmer eine Skizze und Beschreibung der geplanten Anlage durch einen zugelassenen Installateur der Genossenschaft zur Prüfung vorlegen. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach erfolgter Prüfung durch die Genossenschaft begonnen werden.
§ 25 Prüfung, Überwachung und Abnahme der Verbauchsleitung
Die Genossenschaft ist berechtigt, die Ausführungen der Installationsarbeiten zu überwachen, Änderungen zu verlangen und die Verbrauchsleitung vor Inbetriebsetzung zu prüfen.
§ 26 Erweiterungen und Änderungen einer Verbrauchsleitung
Für Erweiterungen und Änderungen bestehender Verbrauchsleistungen gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.
§ 27 Zusammenschluß mit der Meßeinrichtung
- Der Zusammenschluß der Verbrauchsleitung mit der Meßeinrichtung und der Hausanschlußleitung sowie die Inbetriebnahme darf nur von Beauftragten der Genossenschaft vorgenommen werden.
- 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, den Zusammenschluß abzulehnen, wenn die Verbrauchsleitung nicht sachgemäß, entsprechend den Bestimmungen dieser Wasserordnung installiert ist.
§ 28 Mängelbeseitigung an Verbrauchsleitungen
- Die Genossenschaft ist berechtigt, die Verbrauchsleitungen zu überprüfen und die Beseitigungen etwaiger Mängel zu verlangen. Kommt der Abnehmer dieser Aufforderung trotz Mahnung nicht nach, so ist die Genossenschaft zur Ersatzvornahme auf Kosten des Abnehmers berechtigt.
- Den Beauftragten der Genossenschaft ist der Zutritt zum Grundstück und zu den Räumlichkeiten des Abnehmers zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Wasserordnung erforderlich ist.
§ 29 Prüfungskosten, Anschlußgebühren
Für die von der Genossenschaft an einer Verbrauchsleitung durchgeführten Arbeiten (Überprüfung, Abnahme, Zusammenschluß, Inbetriebnahme) werden Gebühren erhoben.
§ 30 Haftung der Genossenschaft für die Verbrauchsleitung
Die Genossenschaft haftet bei der Überprüfung, Abnahme oder dem Zusammenschluß einer Verbrauchsleitung mit der Meßeinrichtung und der Hausanschlußleitung gegenüber dem Abnehmer oder Dritten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
III. Versorgungs- und Abnahmebedingungen
1. Voraussetzung der Versorgungspflicht
§ 31 Anschlußantrag
- Der Anschluß an die genossenschaftliche Wasserleitung (Bau der Hausanschlußleitung, der Meßeinrichtung und Zusammenschluß mit der Verbrauchsleitung) erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder anderer Nutzungsberechtigter).
- Der Antrag hat zu enthalten:
- Den Namen des zugelassenen Installateurs, durch den die Hausleitung mit zugehörigen Einrichtungen ausgeführt wird,
- Die Beschreibung etwaiger besonderer Einrichtungen, für die auf dem Grundstück Wasser verwendet wird,
- Die Verpflichtung des Abnehmers, die Kosten für die Herstellung der Anschlußleitung, den Einbau der Meßeinrichtungen, die Abnahme und den Anschluß der Hausleitung, sowie aller übrigen Gebühren nach dieser Wasserordnung zu übernehmen,
- Angabe über eine etwaige Eigenversorgung.
- Die Genossenschaft kann verlangen, daß der Antrag auf einem besonderen Vordruck gestellt und mit einer Beschreibung der geplanten Hausleitung nebst Lageplan des Grundstücks belegt wird (vergleiche § 23).
§ 32 Anerkennung der Wasserordnung
- Der Abnehmer erkennt mit dem Anschlußantrag die Bestimmungen der Wasserordnung der Genossenschaft als Vertragsgrundlage in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Er unterwirft sich damit auch späteren Änderungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.
- Wenn die Genossenschaft im Einzelfall bei der Genehmigung eines Antrages besondere Bedingungen ausspricht, so sind diese durch den Abnehmer besonders anzuerkennen. Sie behalten während der Vertragsdauer Gültigkeit, auch wenn die Wasserordnung geändert werden sollte.
§ 33 Genehmigung des Anschlußantrages
Der Anschlußantrag wird von der Genossenschaft mit schriftlichem Bescheid genehmigt. Erst nach der Genehmigung darf mit den Installationsarbeiten an der Anschlußleitung begonnen werden. (s. auch Gebührenverordnung!)
§ 34 Zustimmung des Grundstückseigentümers
Wenn der Abnehmer nicht zugleich der Grundstückseigentümer ist, hat er dessen schriftliche Zustimmung zur Herstellung des Hausanschlusses unter gleichzeitiger Anerkennung der Wasserordnung und der etwa mit dem Abnehmer besonders vereinbarten Bedingungen bei der Einreichung des Anschlußantrages vorzulegen.
§ 35 Anschlußantrag für vorübergehende Zwecke
Anschlüsse an die genossenschaftlich Leitung zu vorübergehenden Zwecken (z. B. Baustellen, Schausteller) dürfen nur auf besonderen Antrag ausgeführt werden.
3. Versorgungspflicht der Genossenschaft
§ 36 Art und Umfang der Versorgungspflicht
Mit der Annahme eines Anschlußantrages ist die Genossenschaft verpflichtet, den Eigenbedarf an Trink- und Gebrauchswasser des angeschlossenen Grundstückes nach Maßgabe dieser Wasserordnung zu decken.
§ 37 Druck und Beschaffenheit des Wassers
- Die Genossenschaft liefert das Wasser auf Antrag und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Entgelte und den zur Zeit geltenden Vorschriften des Gesundheitsamtes. Für einen gleichbleibenden Druck übernimmt die Genossenschaft keine Gewähr.
- Die Genossenschaft stellt das Wasser zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende der Hausanschlußleitung zur Verfügung. Für die Weiterbeförderung des Wassers in der Verbrauchsanlage, insbesondere bei Hochbauten oder hochgelegenen Grundstücken übernimmt die Genossenschaft keine Gewähr.
§ 38 Ruhen der Versorgungspflicht
Die Versorgungspflicht der Wassergenossenschaft ruht im Falle höherer Gewalt, bei Wassermangel oder technischen oder wirtschaftlichen Umständen, die abzuwenden nicht in der Macht der Genossenschaft steht, oder bei behördlichen Verfügungen, die die Gewinnung, Fortleitung oder Zuführung des Wassers ganz oder teilweise hindern.
§ 39 Unterbrechung der Versorgungspflicht
Die Genossenschaft ist berechtigt, die Wasserversorgung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten zu unterbrechen.
§ 40 Einschränkung der Versorgungspflicht im Einzelfall
Die Genossenschaft kann im Einzelfall die Belieferung eines Abnehmers ablehnen, mengenmäßig oder zeitlich beschränken oder vom Abschluß besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn dies aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes erforderlich ist.
§ 41 Ausschluß von Wasserbezug
- Die Genossenschaft kann bei groben Verstößen des Abnehmers unbeschadet der Ersatzpflicht des Abnehmers diesen nach vorheriger schriftlicher Androhung vom Wasserbezug ausschließen.
- Als grobe Verstöße im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere anzusehen
- widerrechtliche Wasserentnahme durch den Abnehmer,
- eigenmächtige Veränderung von Einrichtungen, insbesondere die Entfernung von Plomben,
- Rückstände von Zahlungen auf Grund dieser Wasserordnung. Ein Rückstand im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Zahlung binnen 2 Monaten seit Fälligkeit nicht erfolgte, ohne daß Stundung gewährt wurde,
- den Beauftragten der Genossenschaft der Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird, oder die erforderlichen Auskünfte verweigert werden,
- abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Beauftragten der Genossenschaft wieder eingeschaltet werden.
§ 42 Bekanntgabe von Versorgungseinschränkungen
Wird die Wasserversorgung unterbrochen oder eingeschränkt, so hat die Genossenschaft dies nach Möglichkeit vorher öffentlich bekannt zu machen oder im Einzelfall die betroffenen Abnehmer zu verständigen.
§ 43 Erlöschen der Versorgungspflicht
Mit der Annahme des Anschlußantrages erwirbt der Abnehmer keinen Anspruch auf den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung, der genossenschaftlichen Wasserversorgung. Die Verpflichtung der Genossenschaft, Wasser zu liefern, erlischt insbesondere bei Einstellung des Betriebes oder Auflösung der Genossenschaft.
§ 44 Ersatzansprüche der Abnehmer
Die Genossenschaft ist in den Fallen des Ruhens, der Unterbrechung oder Einschränkung der Wasserversorgung nicht verpflichtet, Nachlaß der Entgelte oder Schadenersatz zu leisten, auch nicht bei Änderung des Druckes. Entsprechendes gilt beim Ausschluß vom Wasserbezug und beim Erlöschen der Versorgungspflicht der Genossenschaft.
3. Pflichten des Abnehmers
§ 45 Benutzung der Grundstücke des Abnehmers
- Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die genossenschaftliche Wasserversorgung angeschlossen werden soll oder angeschlossen ist, ist verpflichtet, die Verlegung von Wasserleitungen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Hydranten, die Anbringung von Hinweisschildern und dergl. mehr auf seinen Grundstücken und an seinen Gebäuden unentgeltich zu dulden.
- Die Genossenschaft ist zur Zahlung eines Entgelts nur verpflichtet, wenn die Benutzung oder Nutzung des Grundstückes oder Gebäudes durch die Anlage der Genossenschaft beeinträchtigt wird. Für Schäden, die durch die Errichtung der Anlage entstehen, haftet die Genossenschaft.
- Die dingliche Sicherung dieser Verpflichtung kann von der Genossenschaft auf eigene Kosten verlangt werden.
§ 46 Unterhaltspflicht für Anlagen der Genossenschaft
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die Anschlußschiebernkappen für das angeschlossene Grundstück stets frei und sichtbar zu halten. Zur Winterzeit sind sie mit Salz zu bestreuen.
- Setzungen oder Hebungen der Schieberkappen sind der Genossenschaft zu melden. Die auf dem Grundstück des Abnehmers befindlichen Anlagen (Hausanschlußleitungen, Meßeinrichtungen) sind gegen Frost zu sicher.
§ 47 Anzeigepflicht des Abnehmers
- Der Abnehmer ist verpflichtet, Störungen und Schäden an den Anschlußleitungen und den Meßeinrichtungen sowie Beschädigung der angebrachten Plomben der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen.
- Ein Wechsel in der Person des Abnehmers ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird die rechtzeitige Mitteilung versäumt, so ist der bisherige Abnehmer bis zum Ende des Ableseabschnitts, in dem die Meldung bei der Genossenschaft eingeht, zahlungspflichtig. Die Genossenschaft kann sich in diesem Fall auch an den neuen Abnehmer halten.
- Wesentliche Änderungen in der Verbrauchsleitung gegenüber den beim Antrag gemachten Angaben sind der Genossenschaft vor Ausführung anzuzeigen. Dies gilt im besonderen für Einrichtungen, die nach den technischen Vorschriften (DIN 1988) einer Genehmigung oder Überprüfung durch die Genossenschaft bedürfen.
§ 48 Zahlungspflicht des Abnehmers
- Der Abnehmer hat für den Anschluß an die genossenschaftliche Wasserversorgung, für die Bereitstellung und die Lieferung von Wasser die gemäß dieser Wasserordnung anfallenden Entgelte zu zahlen.
- Die Genossenschaft ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
- Die Entgelte sind Bringschulden.
IV. Sonderbestimmungen
1. Hydranten und öffentliche Brunnen
§ 49 Feuerlöscheinrichtungen – Hydranten
- Alle öffentlichen Feuerlöscheinrichtungen unterliegen der Zuständigkeit der Gemeinden.
- Alle erforderlichen Baumaßnahmen seitens der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Söchtenau, die zum Zwecke der Feuerlöscheinrichtungen notwendig sind, werden im Auftrag der zuständigen Gemeinde auf deren Rechnung vom Wasserwerk erstellt.
- Private Hydranten werden auf Antrag und Kosten des Abnehmers errichtet und unterhalten. Sie sind mit einem Wasserzähler auszustatten.
§ 50 Wasserlieferung für den Feuerschutz
- Für den Feuerschutz wird Wasser aus öffentlichen und privaten Hydranten abgegeben.
- Für sonstige an das genossenschaftliche Wassernetz angeschlossene private Feuerschutzeinrichtungen gelten die §§ 22 ff (Verbrauchsleitungen).
- Aus öffentliche Hydranten wird für Feuerlöschzwecke einschl. der Feuerwehrübung das Wasser unentgeltlich abgegeben.
- Aus privaten Hydranten wird für Feuerlöschzwecke das Wasser nur in Brandfällen unentgeltlich abgegeben.
§ 51 Wasserlieferung für sonstige öffentliche Zwecke
- Aus öffentlichen Hydranten wird für andere öffentliche Zwecke (Durchspülen der Kanalisation, Straßenreinigung usw.) das Wasser nur gegen Entgelt bzw. durch gesonderte Vereinbarungen abgegeben.
- Auch bei öffentlichen Brunnen ist der Verbrauch durch Wasserzähler zu erfassen.
- Unberechtigte Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten ist verboten und kann wie Diebstahl nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches geahndet werden.
§ 52 Wasserlieferung für private Zwecke
- Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten für private Zwecke ist hinsichtlich Umfang und Bezahlung vorher mit der Genossenschaft zu vereinbaren.
- Die Abgabe erfolgt grundsätzlich über einen Wasserzähler.
§ 53 Private Brunnen
Die aus der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage versorgten Anschluß- und Hausleitungen dürfen keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung mit privaten Wasserleitungsanlagen haben. Bei Schäden an menschlicher Gesundheit, eingeschränkter Wassernutzung, Abkochvorschrift für jegliches Trink- und Brauchwasser, Chlorung und die gesetzlich vorgeschriebene Desinfektion der gesamten Wasserversorgungsanlage einschließlich aller Leitungen, die bei Nichtbeachtung oder gesetzlich vorgeschriebener Anweisung entstehen können, müssen die anfallenden Kosten vom Verursacher voll und ganz getragen werden.
§ 54 Anschlußbedingungen
Für den Bau und Unterhalt eines Reserve- oder Zusatzanschlusses gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Ein Reserveanschluß bleibt bis zur Entnahme plombiert. Die Entfernung der Plombe ist nur im Einvernehmen mit der Genossenschaft gestattet.
Für Reserve- und Zusatzanschluß ist neben den allgemeinen Entgelten ein Bereitstellungsentgelt zu entrichten.
V. Entgelte
1. Allgemeine Bestimmungen
Beitrags- und Gebührensatzung der Wasserversorgungs-Genossenschaft Söchtenau
Die Wasserversorgungs-Genossenschaft Söchtenau e.G. erläßt zum 01.01.1987 folgende Beitrags- und Gebührensatzung:
I. Anschlußgebühren:
Die Wasserversorgungs-Genossenschaft Söchtenau e. G. erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage eine Anschlußgebühr.
- Die Gebühr wird nach der Geschoßfläche bestehender oder zu errichtender Gebäude berechnet.
- Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Garagen werden nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen, die einen Wasseranschluß haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
- Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
- Wird ein Grundstück, das nach Abs. c) berechnet wurde, vergrößert und wurde für die hinzukommenden Flächen noch kein Beitrag geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie für alle sonstigen Veränderungen, die nach Abs. b) für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Veränderungen sind unverzüglich der Genossenschaft mitzuteilen.
- Der durch die Veränderung bedingte Betrag ist nachzuentrichten.
-
- Beitragssatz
- pro qm Geschoßfläche: 3,58 €
- für landwirtschaftliche Stallungen und
- bei gewerblichen Räumen für die 40 qm übersteigende Fläche die Hälfte des Satzes nach Buchstabe a).
- Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
-
- Fälligkeit
Die vollen Anschlußgebühren sind bei Beantragung des Wasseranschlusses, spätestens jedoch vor Verlegung des Hausanschlusses, zur Zahlung fällig. Erst nach Eingang der Anschlußgebühren darf mit den Arbeiten begonnen werden.
II. Benutzungsgebühren:
Für jede angeschlossene Wirtschaftseinheit erhebt die Wasserversorgungs-Genossenschaft Söchtenau e.G. folgende Benutzungsgebühren:
- Grundgebühr zur Zeit 8,00 € monatlich + MWSt. Die Grundgebühr ist auch bei keiner Wasserentnahme fällig.
- Für jeden verbrauchten cbm Wasser zur Zeit 1,15 EUR bis 500 cbm und 1,05 EUR ab 500 cbm + MWst.
- Die Entgelte für Bereitstellung und Verbrauch des Wassers sind bei Vorlage der Rechnung fällig. Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung sind innerhalb 14 Tagen nach Aushändigung schriftlich zu erheben, sie berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.
- Der Wasserverbrauch wird derzeit jährlich durch Ablesen des Zählerstandes ermittelt und verrechnet. Die vom Wasserzähler ordungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht und zahlungspflichtig abgenommen.
§ 55 Abnahme und Prüfungskosten
- Die Abnahme und Prüfungskosten für Verbrauchsleitungen, Meßeinrichtungen und Hausanschlußleitungen werden nach dem Zeit- und Materialaufwand unter Zugrundelegung der ortsüblichen Lohn- und Materialkosten berechnet.
- Die Abnahme- und Prüfungskosten sind bei Vorlage der Rechnung fällig.
§ 56 Zusammenstellung der Entgelte
An die Genossenschaft sind folgende Entgelte zu zahlen:
- einmalige Anschlußkosten
- Abnahme- und Prüfungskosten
- Entgelte für sonstige Lieferungen und Leistungen
- Entgelte für Bereitstellung und Lieferung des Wassers (Wassergeld).
§ 57 Einmalige und laufende Entgelte
Einmalige und laufende Entgelte werden vom Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft nach gemeinsamer Beratung festgesetzt und den Abnehmern mitgeteilt.
§58 Vorstehende Wasserordnung wurde mit Beschluß des Vorstandes vom 16.12.1986 angenommen. Sie tritt am 01.01.1987 in Kraft.
§ 59 Jedem Wasserabnehmer wird eine Ausfertigung dieser Wasserordnung gegen Nachweis ausgehändigt.